Steuerfreiheit für Sanierungsgewinne gesetzlich verankert

Steuerfrei durch raue See

Ich kann es fast nicht glauben, nach Jahrzehnten der Rechtsunsicherheit und des Streites erscheint ein Lichtstreif am Horizont der Erkenntnis: die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen soll jetzt gesetzlich verankert werden.

Früher war alles so einfach. § 3 Nr. 66 EStG a.F. legte fest, dass Sanierungsgewinne steuerfrei sind. Danach musste z.B. ein Unternehmer der vor dem Bankrott durch Verzichte seiner Gläubiger gerettet wurde, den Gewinn (der außerordentliche Ertrag) aus den Verzichten nicht versteuern.

In Folge zahlloser Steuerreformen fiel der liebgewonnene § 3 Nr. 66 EStG a.F. dem Rotstift zum Opfer. Es entstand ein rechtliches Vakuum, wie mit Sanierungsgewinnen zu verfahren ist. Die Hardliner in der Finanzverwaltung pochten auf die Besteuerung der Sanierungsgewinne, auch dann, wenn das gerade eben durch die Gläubigerverzichte gerettete Unternehmen, durch diese Steuern in die Insolvenz fiel. Von der Abrissbirne des Finanzamtes wurde unflätig gesprochen. Die Berater versuchten der Steuerbefreiung über Unbilligkeitserwägungen durch die Hintertür wieder Geltung zu verschaffen. Aber wann ist die Festsetzung und Erhebung der Steuer aus den Sanierungsgewinnen unbillig? Das liegt wohl in dem Auge des Betrachters - Finanzbeamter vs. Unternehmer. Also ein Quell unendlichen Streites und ein Eldorado für üppige Beraterhonorare der Anwälte/Steuerberater/Wirtschaftsprüfer.

Da half es auch wenig, dass das Bundesfinanzministerium (BMF) dem Gesetzgeber Schlampigkeit attestierend, die Steuerbefreiung durch einen sog. Sanierungserlass vom 27.03.2003 zu zementieren versuchte. Denn durch die Streichung von § 3 Nr. 66 EStG a.F. wollte der Gesetzgeber die Steuerbefreiung eigentlich nicht abschaffen, so das BMF. Ach so? Und wieso wurde die Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 66 EStG a.F.) gestrichen, wenn die Steuerbefreiung nicht gestrichen werden sollte, fragten sich viele, auch der Bundesfinanzhof. 

Und der kassierte in seiner Entscheidung vom 28.11.2016 (BFH GrS 1/15) den Sanierungserlass, indem er dem BMF eine schallende juristische Ohrfeige verpasste. Die Motive des BMF seien zwar ehrenwert, aber der BMF kann sich mit dem Sanierungserlass keine Kompetenzen des Gesetzgebers aneignen. Also stand man wieder am Ausgangspunkt des jahrzehntelagen Disputs. 

Nun hat der Bundesrat erstaunlich schnell auf die Entscheidung des BFH reagiert und eine Gesetzesinitiative (Drucksache 59/1/17 – Entwurf eines Gesetzes gegen Schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechtsübertragung) angeschoben. Der sieht die Einführung eines neuen § 3a EStG-E vor, der die Steuerfreiheit der Sanierungsgewinne manifestiert.

Die Eckpfeifer des neuen § 3a EStG-E sind:

Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung (Sanierungsgewinn) sind steuerfrei.

Das Unternehmen muss sanierungsbedürftig und sanierungsfähig sein. 

Der Schuldenerlass als Sanierungsmaßnahme muss geeignet sein und aus betrieblichen Gründen und in Sanierungsabsicht der Gläubiger erfolgen.

Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung muss ein Antrag gestellt werden.

Folge: Untergang von Verlustvorträgen sowie Wegfall von Verlustverrechnungsmöglichkeiten im Sanierungsjahr (Verlustvorträge zum Ende des VZ des Sanierungsjahres betragen 0 Euro). 

Dieselbe Regelung soll erfreulicherweise auch für die Gewerbesteuer, durch Einführung eines neuen § 3a GewStG-E gelten.

Falls alles reibungslos über die Bühne geht, könnte das Gesetz noch im Mai 2017 – so die Planung- in Kraft treten. Falls die Gesetzesinitiative umgesetzt wird, herrscht in diesem Punkt endlich Rechtssicherheit, was die Sanierung von Unternehmen und damit auch den Erhalt von Arbeitsplätzen erleichtert.

 

„Was lange währt wird endlich gut“