Die Andrew Seidl Rechtsanwälte sind Fachanwälte für Arbeitsrecht, Miet- & Wohnungseigentumsrecht sowie Insolvenzrecht. Auf dieser Internetseite kommentieren wir Neuigkeiten zu Rechtsprechung, Gesetzesänderungen etc..
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Das Landgericht Berlin hat im März diesen Jahres die Entscheidung getroffen, dass die in einem Mietvertrag verwendete Klausel „Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter“ unwirksam ist, sofern sich aus dem Mietvertrag kein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass dem Mieter dafür ein entsprechender (finanzieller) Ausgleich gewährt werde.
Ich kann es fast nicht glauben, nach Jahrzehnten der Rechtsunsicherheit und des Streites erscheint ein Lichtstreif am Horizont der Erkenntnis: die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen soll jetzt gesetzlich verankert werden.
Früher war alles so einfach. § 3 Nr. 66 EStG a.F. legte fest, dass Sanierungsgewinne steuerfrei sind. Danach musste z.B. ein Unternehmer der vor dem Bankrott durch Verzichte seiner Gläubiger gerettet wurde, den Gewinn (der außerordentliche Ertrag) aus den Verzichten nicht versteuern.
Ein alltäglicher Fall:
Der Eigentümer einer Wohnung kündigt dem Mieter wegen Eigenbedarfs. Wie so häufig kümmert dies den Mieter nicht, der die Wohnung mit Ablauf der Kündigungsfrist nicht an den Eigentümer herausgibt. Der Eigentümer ist verärgert. Er muss jetzt eine Räumungsklage erheben und weiß, dass mit einer Entscheidung des Gerichts regelmäßig nicht unter einem Jahr zu rechnen ist. Bisher hatte der auszugssäumige Mieter auch mit keinen großen Nachteilen zu rechnen. Gut, die bisherige Miete musste er natürlich als Nutzungsentschädigung zahlen.Die paar Euro an Gerichts- und Anwaltskosten ist mancher gerne bereit zu zahlen, wenn er länger in den geliebten vier Wänden wohnen bleiben darf; erst recht, wenn eine Rechtschutzversicherung einspringt. Nun kann es aber bedeutende ungemütlicher, sprich teuer für den Mieter werden.
Die Sanierung eines Unternehmens, einer Einzelfirma etc. könnte manchmal so einfach sein, wenn nicht das Steuerrecht den Betroffenen immer wieder Knüppel zwischen die Beine werfen würde. So löst der gerade vor wenigen Tagen veröffentlichte Beschluss des Großen Senats des BFH (GrS 1/15 vom 28.11.16) bei vielen Sanierungsbedürftigen und deren Beratern eine Schockstarre aus. Aber worum geht es nun konkret?
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