Mietrecht: Eigenbedarf

BGH stärkt Rechte des Eigentümers (auch) bei der Eigenbedarfskündigung

Ein alltäglicher Fall:

 

Der Eigentümer einer Wohnung kündigt dem Mieter wegen Eigenbedarfs. Wie so häufig kümmert dies den Mieter nicht, der die Wohnung mit Ablauf der Kündigungsfrist nicht an den Eigentümer herausgibt. Der Eigentümer ist verärgert. Er muss jetzt eine Räumungsklage erheben und weiß, dass mit einer Entscheidung des Gerichts regelmäßig nicht unter einem Jahr zu rechnen ist. Bisher hatte der auszugssäumige Mieter auch mit keinen großen Nachteilen zu rechnen. Gut, die bisherige Miete musste er natürlich als Nutzungsentschädigung zahlen.Die paar Euro an Gerichts- und Anwaltskosten ist mancher gerne bereit zu zahlen, wenn er länger in den geliebten vier Wänden wohnen bleiben darf; erst recht, wenn eine Rechtschutzversicherung einspringt. Nun kann es aber bedeutende ungemütlicher, sprich teuer für den Mieter werden. 

Das jüngste Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.01.2017 sorgt jetzt für mehr Druck auf dem Kessel. Solange der Mieter die Wohnung nicht zurückgibt, muss er Nutzungsentschädigung zahlen. Diese bemisst sich aber – und hier kommt die Neuerung – nicht nach der bisher gezahlten Miete, sondern nach der aktuellen Marktmiete. Der räumungsunwillige Mieter muss also die „Miete“ bezahlen, die der Eigentümer bei Neuvermietung der Wohnung hätte erzielen können  – und die liegt regelmäßig höher, als die „Altmiete“.  Der Eigentümer hat selbst dann einen Anspruch, wenn er die gekündigte Wohnung gar nicht weiter vermieten, sondern selbst nutzen will.

Für den gekündigten Mieter wird das Wohnen also deutlich teurer und damit hoffentlich auch die Motivation höher, sich vertragstreu zu verhalten.

 

BGH, Urt. v. 18.01.2017, Az. VIII ZR 17/16